Erfahre alles, was du wissen musst: Was ist eine ASA-Sitzung, was sind die Aufgaben, Teilnehmer, Themen, deine Pflichten und Häufigkeit der Sitzung.
Ab 20 Mitarbeitenden ist jedes Unternehmen gesetzlich dazu verpflichtet, einen Arbeitsschutzausschuss (kurz: ASA) zu bilden und regelmäßige Sitzungen einzuberufen. Dabei wird über Anliegen des Arbeitsschutzes und die Unfallverhütung gesprochen. Was du alles wissen musst, um deiner Pflicht nachzukommen, erfährst du im Folgenden.
Die ASA-Sitzung ist ein wesentlicher Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes in Deutschland. Jedes Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitenden ist gesetzlich zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses verpflichtet. Mindestens vier mal jährlich kommen Vertreter verschiedener betrieblicher Bereiche zusammen, um Themen wie Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu besprechen. Teilnehmende sind neben dem Arbeitgebenden, Betriebsratsmitglieder, Betriebsarzt*in, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte*r. Gesetzlich geregelt ist die Pflicht zur Einberufung eines Arbeitsausschusses in § 11 Arbeitssicherheitsgesetz.
Die Abkürzung ASA steht für Arbeitsschutzausschuss, ASA-Sitzung demnach für Arbeitsschutzausschuss-Sitzung. In der Sitzung des Arbeitsschutzausschusses werden Themen der Arbeitssicherheit besprochen. Dazu muss der Arbeitgebende oder die von ihm bestimmte beauftragte Person die anderen Mitglieder einladen.
Aufgabe des Arbeitsschutzausschusses ist es, Anliegen des Arbeitsschutzes und des Gesundheitsschutzes zu besprechen. Typische Themen, die in der ASA-Sitzung besprochen werden, sind:
Grundlage für die Maßnahmen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bildet die Gefährdungsbeurteilung. Die Durchführung einer regelmäßigen Gefährdungsbeurteilung ist gesetzlich vorgeschrieben und dient dazu, Gefahren im Unternehmen zu identifizieren, um darauf basierend wirksame Schutzmaßnahmen zu entwickeln.
Der Arbeitsschutzausschuss muss laut Arbeitssicherheitsgesetz aus den folgenden Mitgliedern bestehen:
Zu den Sitzungen des Ausschusses können weitere inner- und außerbetriebliche Fachleute zu spezifischen Themen eingeladen werden. Die Schwerbehindertenvertretung hat zudem ein Recht, an allen ASA-Sitzungen beratend teilzunehmen.
Vorsitzender des Arbeitsschutzausschusses ist der Arbeitgebende oder die von ihm beauftragte Person.
Um den Arbeitsschutz sinnvoll zu organisieren, ist ein regelmäßiger Austausch in Form von ASA-Sitzungen von zentraler Bedeutung.
Der Arbeitgebende oder eine von ihm beauftragte Person ist verpflichtet, die anderen Mitglieder zur ASA-Sitzung einzuladen. Es ist sinnvoll, im Voraus eine Tagesordnung zu erstellen und allen Teilnehmenden bereitzustellen. Das ermöglicht eine gezielte Vorbereitung der Mitglieder und bieten die Möglichkeit, wenn nötig externe Fachleute einzubeziehen. ASA Sitzungen können online durchgeführt werden.
Um eine ASA-Sitzung erfolgreich durchzuführen, sollten klare Sitzungsstrukturen, verständliche Kommunikationsregeln und eine zuverlässige technische Ausstattung sichergestellt sein. Außerdem sollte jede ASA-Sitzung protokolliert werden und den Mitgliedern im Anschluss zur Verfügung gestellt werden.
Ab 20 Mitarbeitenden sind Unternehmen verpflichtet, regelmäßig ASA-Sitzungen durchzuführen (§ 11 Arbeitssicherheitsgesetz). Die Anzahl der Mitarbeitenden wird dabei wie folgt berechnet:
Die ASA-Sitzung muss einmal im Quartal stattfinden, also mindestens viermal jährlich. Einen Mindestabstand zwischen den Sitzungen gibt es nicht. Es ist Aufgabe des Arbeitgebenden oder des Beauftragten alle Mitglieder zur der Sitzung einzuladen.
Ja. Eine ASA-Sitzung kann online durchgeführt werden. Eine ASA-Sitzung muss nicht zwingend vor Ort stattfinden, sondern kann, zumindest teilweise, auch online als Remotemeeting durchgeführt werden. Im Arbeitssicherheitsgesetz gibt es keine verbindlichen Vorgaben, wie die Sitzungen durchgeführt werden müssen. Gelegentlich ist eine physische Präsenz notwendig, beispielsweise bei Betriebsbegehungen oder bestimmten praktischen Übungen. Andere Inhalte der ASA-Sitzung können jedoch online durchgeführt werden.
Die Sitzung online durchzuführen kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn nicht alle Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses an einem Ort arbeiten, was bei größeren Unternehmen mit mehreren Standorten meist der Fall ist. Die Onlinedurchführung bietet mehr Flexibilität für die Teilnehmenden.
Nein. Der ASA hat keine eigene Entscheidungsbefugnis, sondern dient als beratendes Gremium. Seine Rolle besteht darin, Vorschläge zu unterbreiten und Empfehlungen auszusprechen. Die eigentliche Entscheidungsgewalt liegt beim Arbeitgebenden und dem Betriebsrat.
Gesetzlich geregelt ist die Pflicht, Zusammensetzung, Sitzungshäufigkeit und die Hauptaufgabe der ASA Sitzung in § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG).
Du willst sichergehen, dass du all deine Pflichten erfüllst? Hier findest du eine Checkliste, anhand derer du überprüfen kannst, ob du alle Punkte erledigt hast.
Die gesetzliche Grundlage für ASA-Sitzungen findet sich im Arbeitssicherheitsgesetz, speziell in § 11 ASiG. Unternehmen mit 20 oder mehr Mitarbeitenden sind verpflichtet, diese Sitzungen mindestens einmal im Quartal durchzuführen. Die Durchführung von ASA Sitzungen sichert eine regelmäßige Auseinandersetzung mit aktuellen Sicherheitsthemen und fördert eine proaktive Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeitenden.
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Thomas Neubauer
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